AGB

Allgemeine Vermietbedingungen der Firma Verena Korn-Dünstl

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines VW T6.1 Caravelle 9-Sitzer. Zwischen Vermieter und Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. In erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrags, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag. Die Fahrzeuge werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Reisen, Ausflüge o.ä. vermietet. Jegliche gewerbliche Nutzung, unübliches Fahrverhalten (gleiche Wegstrecke mehrfach hin und zurück) oder die Nutzung für Wohnungsumzüge ist untersagt. Eine Zuwiderhandlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche. Der Mieter setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen, auch keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-mBGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übergabe- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Der Vertrag kommt zustande, wenn:

der Mieter den Mietvertrag unterzeichnet und die Firma Verena Korn-Dünstl den Vertrag schriftlich bestätigt oder wenn der Vermieter in Absprache mit dem Mieter/den Mietern mit der Leistungserbringung für den Mieter beginnt, oder  der Mieter und der Vermieter sich durch Angebot und Annahme-Erklärung (Auftragsbestätigung) per E-Mail, Fax oder über die Webseite oder durch Kombination dieser Erklärungswege über den Abschluss eines Vertrages in elektronischer Form einigen.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Verena Korn-Dünstl haben im Zweifel Vorrang vor anderen AGBs Dritter, die Anwendung auf den vorliegenden Mietvertrag finden könnten. 

2. Mietpreise, Versicherungen

a) Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.
b) Die Mietpreise beinhalten: Vollkaskoschutz mit 1.500.–€ Selbstbeteiligung und Teilkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 € pro Schadensfall. Treibstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
c) Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangener Stunde 25 € (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis) und gibt eventuelle Schadenersatzansprüche, die der Nachfolgemieter oder andere Personen dem Vermieter gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen, an den Mieter weiter.
d) Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer zu beachten.

3. Buchung

Mit dem Absenden des ausgefüllten Buchungsformulars sendet der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrages ab und erkennt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Verena Korn-Dünstl an. Erst nach dem Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung (per E-Mail) ist die Mietbuchung für den Vermieter verbindlich angenommen (= Vertragsschluss zustande gekommen) und das Mietfahrzeug gilt als fest gebucht. Der Anzahlungsbetrag einer Buchung beträgt 50 % des gesamten Mietpreises (inklusive Extras und Mietpauschale) und ist binnen 7 Tagen nach Buchung fällig. Die Restzahlung von weiteren 50% der Gesamtsumme muss bis 21 Tage vor Reiseantritt bei dem Vermieter eingehen. Wird die Anzahlung oder Restzahlung nicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen des Vermieters, wann die Buchung endgültig storniert wird.

4. Mietzeitraum

Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zur im Mietvertrag festgehaltenen Uhrzeit zu erfolgen. Wird die Mietzeit überzogen werden je angefangener Stunde 25 € berechnet. Wird durch das Überziehen der Mietzeit eine Anschlussmiete verhindert, so ist der Mieter außerdem für den entstandenen Schaden (z.B. entgangener Gewinn) ausgleichspflichtig.

5. Stornierung

Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, gilt folgendes: Bei Rücktritt bis 60 Tage vor dem 1. Miettag storniert der Mieter kostenfrei. 59-30 Tage vor Mietbeginn sind 50 % des gesamten Mietpreises fällig (Anzahlung wird einbehalten). Bei Stornierungen 29-0 Tage vor dem 1. Miettag muss der volle Mietpreis inkl. Extras zu 100 % an den Vermieter bezahlt werden. Der Schadensersatz-Betrag, der dem Vermieter bei Nicht-Abholung des Fahrzeugs zusteht, liegt bei 100% des fälligen Mietpreises.

Wenn der Vermieter das Mietfahrzeug für den gebuchten Zeitraum ganz oder teilweise an einen anderen Kunden vermieten kann, wird dieser Betrag selbstverständlich angerechnet. Entsteht dem Vermieter aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand usw.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.

Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle, im Mietvertrag vereinbarte, Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln. Bereits gebuchtes Zubehör ist nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kosten für Zubehör wie Fahrradträger, SUP werden bei Abbestellung nicht rückerstattet.

6. Zahlungsart und Kaution

Nach der verbindlichen Buchung (d.h. nachdem der Mieter die Bestätigungsmail des Vermieters erhalten hat) sind 50% des Mietpreises innerhalb von 7 Tagen fällig (Anzahlung). Die restlichen 50% des Mietpreises müssen bis spätestens 21 Tage vor Reiseantritt bezahlt werden (Vollzahlung). Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe von 1.000 € hinterlegt werden. Die Kaution wird dem Mieter auf dem Mietvertragsformular quittiert. Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Fahrzeug nicht ausgehändigt. Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche. Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Fahrzeug schriftlich festgehalten und dem Mieter ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution zwischen dem 7. und 14. Tag nach Beendigung des Mietverhältnisses. Dies befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die im Nachgang vom Vermieter festgestellt werden. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben.

7. Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeugs

Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt auf dem Firmensitz des Vermieters. Das Fahrzeug muss zum vereinbarten Termin pünktlich an dem im Mietvertrag vom Mieter übernommen werden. Für Fährbuchungen gelten die auf der Website kommunizierten Längenangaben des Fahrzeugs (jeweils bis 6 Meter Länge).

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit auf dem Firmensitz des Vermieters und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Das Fahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der konkreten Dieselkosten zur Auffüllung des Tanks und einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 19 € vom Vermieter aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden. Das Mietfahrzeug muss innen und außen gereinigt (so wie es in Empfang genommen wurde) vom Mieter an den Vermieter übergeben werden. Starke Verunreinigungen z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden werden entsprechend der entstandenen Reinigungskosten von der Kaution einbehalten. Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß innen und außen gereinigt übergeben, wird ein zusätzliches Reinigungsentgelt von 79 € (innen) und 30 € (außen) fällig, das von der Kaution einbehalten wird. Das Rauchen ist in den Fahrzeugen nicht gestattet. Bei Missachtung dieser Verbote im Mietfahrzeug werden 500 € von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen.

Bei der Rückgabe wird der Mietgegenstand in Anwesenheit des Mieters untersucht, wobei das Ergebnis der Untersuchung in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festzuhalten ist. Wird ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat. Bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten

8. Fahrzeug - Führungsberechtigte

Führungsberechtigte  der Mietfahrzeuge sind Fahrer, die seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis besitzen und zum Zeitpunkt des Mietantritts mindestens 21 Jahre alt sind. Der Hauptmieter und alle Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sein und sind zwingend bei der Fahrzeugübergabe vollständig zu nennen. Hauptmieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein und Ausweis bei Fahrzeugübergabe dem Vermieter im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Halter des Fahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden.

Auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung untersagt.

9. Obhuts- und Sorgfaltspflicht

Der Mieter unterliegt hinsichtlich der Mietsache der Sorgfaltspflicht und ist verpflichtet die Betriebsanleitungen des Fahrzeuges sowie aller eingebauten Geräte usw. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Fahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union sowie Norwegen, Island, Kroatien, Andorra, Albanien, Mazedonien, Bosnien  Herzegowina, Montenegro, Weißrussland und der Schweiz benutzt werden. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossen sind Reisen in die Türkei, Ukraine, Russland, Marokko, Tunesien und alle anderen nicht EU-Länder innerhalb des geografischen Europas. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. entriegelter Gasflasche gestattet.                                                    

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden dem Vermieter anzuzeigen.

Für die Einhaltung der Devisen- Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind Mieter und Mietreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.

Die Mitnahme von Hunden ist bei Voranmeldung und gegen eine Hundepauschale gestattet

Starke Verunreinigungen können zusätzliche Kosten für Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc. verursachen, welche vom Mieter in voller Höhe übernommen werden müssen.

10. Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz ist im Mietfahrzeug enthalten. Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt 100.000.000 €. Die Selbstbeteiligung des Mieters der Vollkasko-Versicherung beträgt 1.500 € pro Schaden. Teilkasko-Schäden erfordern eine Selbstbeteiligung des Mieters von 1.000 € pro Schaden. Der Mieter hat die Möglichkeit die Selbstbeteiligungs-Beträge in verschiedenen vom Vermieter angebotenen Leistungs-Paketen zu reduzieren. Die Haftungsreduzierung der Selbstbeteiligung beschränkt sich ausschließlich auf Kasko-Schäden und nur solange keine Obliegenheitsverletzung oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, da in diesem Fall der Mieter ebenfalls für die volle Höhe des Schadens haftet.

Schäden im Innenraum des Fahrzeugs sind keine Kaskoschäden und müssen zu 100 % vom Mieter getragen werden. Die oben genannten Haftungsbegrenzungen entfallen ebenso bei Schäden, die durch eine nichtverkehrsgerechte Nutzung oder durch vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Einnahme von Alkohol oder Drogen), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Überladen (Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts) oder durch Überdrehen des Motors oder Fahren mit zu niedrigem Öl- oder Wasserstand entstehen. Darunter fällt auch das Befahren ungeeigneter oder unbefestigter Wege. Schäden die daraus resultieren sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen.

11. Reparatur und Wartung

Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

12. Haftung des Mieter

Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßem und vertragsgemäßem Zustand. Ansonsten sind vom Mieter die Kosten für die weitere Anmietung und evtl. Rücktransporte zu tragen. Das angemietete Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte ist nicht gestattet. Geschieht dies dennoch, haftet der Mieter für dadurch entstandene Schäden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Auch für einen Schaden, der durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist bzw. der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen, ist der Mieter haftbar. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs.1I Ziff,6 StVO – verursacht werden.

Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Pflichten verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind dem Vermieter zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug nicht auszuhändigen. Verstößt der Mieter gegen den vereinbarten Zweck oder transportiert mehr Personen als angegeben, haftet der Mieter für dadurch entstehende Schäden.

Der Mieter haftet für Motorschäden die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Fehlende Gegenstände und vom Mieter beschädigte Innenausstattungen müssen voll ersetzt werden. Der Mieter übernimmt einen vollen Adblue Tank bei Reiseantritt. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Bleibt ein Fahrzeug bei Nichtbeachtung der Warnhinweise stehen und verursacht somit weitere Schäden, ist der Mieter allein dafür verantwortlich und hat die Rechnung zu tragen.

Der Vermieter reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt. Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der von dem Vermieter bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 45 € erhoben.

Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort des Vermieters oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen.

Für das Bearbeiten einer durch den Mieter begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. Überhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken) erhebt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr von 19 €.

Im Rahmen der Möglichkeiten versucht der Vermieter dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet.

13. Haftung des Vermieters

Der Vermieter stellt das Fahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Fahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, versucht der Vermieter ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zu stellen. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen vom Vermieter erstattet. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht. Lässt der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs Gegenstände zurück, ist der Vermieter nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters.

Sollten Privatfahrzeuge auf dem Gelände des Vermieters abgestellt werden, übernimmt dieser keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.

14. Mautgebühren

Für alle anfallenden Maut-Gebühren hat der Mieter aufzukommen – vor Ort oder vorab per Überweisung. Für Reisen nach Norwegen, Dänemark, Irland, Ungarn, Portugal und UK verpflichtet sich der Mieter, sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, sich vorher online auf www.epcplc.com/rental zu registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Fahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden. Für Schweden muss sich der Mieter bei www.epass24.com vorab registrieren. Bei Nichteinhaltung erheben wir für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 19 €.

15. Unfälle und Schäden

nd. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter per E-Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist. Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Fahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist zunächst die Volkswagen Hotline (Mobilitätsgarantie) zu kontaktieren. Mit der Mobilitätsgarantie wird dem Mieter vom Hersteller Volkswagen garantiert, in die nächste VW Werkstatt gebracht zu werden und ggf. ein Ersatzfahrzeug gestellt zu bekommen. Erst wenn hier nach Rücksprache mit Volkswagen keine Zuständigkeit vorliegt, ist der Pannenschutz zu informieren und es kann Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden.

Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist der Vermieter unverzüglich zu den Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Fahrzeugschäden über einer Grenze von 100 € (Bagatellschaden) hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail an den Vermieter zu schicken. Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange vom Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig geklärt ist.

Reifenschäden: Im Mietzeitraum auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters, soweit sie nicht nachweislich aus der Zeit vor Fahrzeugübernahme herrühren. Entstehende Kosten für den Abschleppdienst oder die Montage der Reifen müssen vom Mieter nicht übernommen werden, sofern die Volkswagen Mobilitätsgarantie oder der in den Vermietunterlagen angegebene Pannenschutz verständigt wurde. Die Materialkosten, wie z.B. Reifen, müssen vom Mieter selbst bezahlt werden. Das Reserverad am Fahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden.

Steinschläge in Scheiben: Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht.

Die anteiligen Kosten des Teilkaskoschadens (Selbstbeteiligung 1.000 €) trägt der Mieter.

Unsachgemäße Befüllung des Wasser- oder Dieseltanks: Regelung bei falscher Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug und dem Zubehör. Sollte in den Dieseltank anstatt Diesel ein anderer Kraftstoff getankt worden sein, Fahrzeug auf keinen Fall starten. Umgehend den Vermieter informieren.

Um zur Schadensminderung beizutragen, ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise usw. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung  des Vermieters.

Es werden von der Firma Verena Korn-Dünstl nur die Leistungen des Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter.

16. Speicherung von Personaldaten

Der Vermieter ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Mieter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und verarbeiten. Auch wenn diese von Dritten übermittelt wurden.

17. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen.

Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.

18. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Straubing.

Stand: 24.06.24